Eine Versichertenkarte der gesetzlichen Krankenkasse, darauf liegen eine 1 Euro-Münze und eine 2 Euro-Münze

Gesetzliche Krankenversicherung: die Krankenkasse

Tarife und Optionen für Senioren bei der gesetzlichen Versicherung

Als ältester Zweig der Sozialversicherung gewährleistet die gesetzliche Krankenversicherung die gesundheitliche Sicherung, wobei hierzulande rund 90 Prozent der Bundesbürger gesetzlich krankenversichert sind.
Im Volksmund wird auch von die Krankenkasse gesprochen, wenn es um die gesetzliche Krankenversicherung geht.
 
Solidaritätsprinzip von entscheidender Bedeutung
Gesetzlich Krankenversicherte profitieren vom Solidarausgleich zwischen gesunden und kranken Menschen und zugesichert wird allen Versicherungsnehmern und Familienversicherten medizinisch notwendige Behandlungen.
Ausgenommen von der Leistungspflicht durch die gesetzliche Krankenversicherung sind Kosten, die durch einen Arbeitsunfall oder als Folge einer Berufskrankheit entstanden sind. In diesen beiden Fällen tritt die gesetzliche Unfallversicherung in Leistung.

Arbeitnehmer gelten automatisch als pflichtversichert, sobald das regelmäßige Bruttoeinkommen monatlich mehr als 400 Euro beträgt. Unabhängig vom Alter, dem Geschlecht, dem aktuellen Gesundheitszustand wie auch Vorerkrankungen werden Antragsteller aufgenommen.
Als versicherungsfrei gelten diejenigen, die in drei aufeinanderfolgenden Jahren die Arbeitsentgeltgrenze übersteigen.
Ebenfalls pflichtversichert sind, neben Arbeitnehmern, auch Studierende an staatlich anerkannten Hochschulen, Ruheständler, sofern sie überwiegend während des Berufslebens gesetzlich krankenversichert waren, Behinderte, die eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt nachweisen können und Bezieher von Arbeitslosengeld.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich freiwillig gesetzlich versichern zu lassen, wenn Einkommensgrenzen eingehalten werden.
Die überwiegende Mehrheit der Senioren in Deutschland ist daher bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert.

Welche Leistungen werden von der gesetzlichen Krankenversicherung geboten?

Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf alle Maßnahmen zur Vorsorge und Früherkennung von Erkrankungen. Dazu gehören Vorsorgeuntersuchungen für Kinder in den ersten Lebensjahren und Untersuchungen für Heranwachsende zu Beginn der Pubertät. Für Erwachsene gilt ein jährlicher Anspruch auf Krebsfrüherkennungsuntersuchungen.

Zu den gesetzlichen Leistungen gehören darüber hinaus für alle Versicherten eine präventionsorientierte Zahnheilkunde, Schutzimpfungen als medizinische Vorsorgeleistung ärztliche wie auch zahnärztliche Behandlungen und Behandlungen im Krankenhaus. Die gesetzliche Krankenversicherung tritt für eine Kostenübernahme bei medizinisch notwendigen Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen in Leistung.
Die Krankenkasse zahlt Krankengeld nach der sechswöchigen Lohnfortzahlungspflicht durch den Arbeitgeber, wobei höchstens 90 Prozent vom letzten Nettoarbeitsentgelt gezahlt werden.
Pro Jahr zahlen die Krankenkassen für jedes versicherte Kind unter 12 Jahren, das vom Versicherten gepflegt werden muss, bis zu zehn Tagen ein Krankengeld. Haushaltshilfen oder andere unterstützende Maßnahmen werden ebenfalls von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen, wenn entsprechende Nachweise erbracht werden.

Die Familienversicherung

Basierend auf dem Solidaritätsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung, werden Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder bis zu einer bestimmten Altersgrenze beitragsfrei familienversichert.

Zu den Voraussetzungen gehören Einkommensgrenzen, die kontinuierlich abgefragt werden. Für diejenigen, die geringfügig beschäftigt sind, gilt die Einkommensgrenze von 400 Euro monatlich.
Senioren können leider nicht pauschal mitversichert werden, wie es bei Kindern der Fall ist.

Zuzahlungen

Damit die steigenden Gesundheitskosten bezahlbar bleiben, müssen sich Kassenpatienten an besonderen Leistungen mit Zuzahlungen beteiligen.
Davon befreit sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, außer bei Fahrkosten und einem Zahnersatz. Orientiert am Jahresbruttoeinkommen kann sich der Versicherte von Zuzahlungen befreien lassen, wobei chronisch Kranken, die in der Regel kontinuierlich in ärztlicher Behandlung sind, lediglich ein Prozent vom jährlichen Einkommen für Zuzahlungen leisten müssen. Für alle anderen Versicherungsnehmer gelten zwei Prozent als Grenze für Zuzahlungen.