Der Fiskus hat auch auf die Einkünfte von Rentnern und Pensionären ein Auge. Wer in den zurückliegenden Jahren verpasst hat, eine Steuererklärung abzugeben, muss unter Umständen mit einer Kontrolle rechnen. Wer sich frühzeitig beim zuständigen Finanzamt meldet, geht straffrei aus und muss auch einen niedrigeren Zinssatz für Steuerschulden zahlen.
Die Höhe der Steuern fällt individuell aus, wobei beispielsweise 40 bis 50 Prozent von den gesetzlichen Renten steuerfrei sind.
Weniger Steuern müssen auf Kapital- und Rentenzahlungen aus Firmenverträgen, die mit dem eigenen Einkommen finanziert wurden oder aus privaten Rentenversicherungen gezahlt werden.
Gesetzliche Regelungen
Im Zusammenhang mit der Steuer gibt es verschiedene gesetzliche Regelungen, von denen hier einige, wesentliche, vorgestellt werden.
Die Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger ist seit dem Jahr 2005 gesetzlich geregelt und durch das Alterseinkünftegesetz wurden auch die Bedingungen für die eigene Altersvorsorge weitestgehend verbessert. Verbunden damit ist die nachgelagerte Besteuerung von Bezügen im Ruhestand. Nach und nach werden Neurentnerjahrgänge besteuert, doch parallel dazu werden Beiträge zur Altersvorsorge während der Erwerbstätigenphase bis zu einem Höchstbetrag nicht versteuert.
Gesetz ordnet die Kapital-Lebensversicherung steuerrechtlich ein
Kapitalbildende Lebensversicherungen dienen weniger der privaten Altersvorsorge, als vielmehr einer Form des Kapitalaufbaus.
Für seit dem Jahr 2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen gilt, dass diese zum Auszahlungszeitpunkt der vollen Besteuerung unterliegt.
Von der Auszahlungssumme werden alle bis zum Laufzeitende eingezahlten Beträge abgezogen. Die Differenz unterliegt dann der Einkommensteuer.
Günstiger wird es für den Versicherten, wenn der Vertrag wenigstens eine Laufzeit von zwölf Jahren aufweist und erst nach dem 60. Geburtstag ausgezahlt wird. Dann unterliegt die Hälfte der Gewinne einer Besteuerung.
Betroffen von dieser Regelung sind auch private Rentenversicherungen, die mit einem Kapitalwahlrecht vereinbart wurden und sich der Versicherte für eine einmalige Auszahlung seines Kapitals entscheidet.
Frei von steuerlichen Belastungen sind Vertragsabschlüsse, die vor dem zum 31. Dezember 2004 zustandegekommen sind.