Seit dem 1. Januar 2005 regelt das Alterseinkünftegesetz die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorge-Aufwendungen und Altersbezügen. Seit diesem Stichtag wird nachgelagert besteuert, was konkret bedeutet, dass Altersvorsorgeaufwendungen in der Erwerbsphase die steuerlichen Belastungen senken. Die darauf beruhenden Rentenleistungen sind abzüglich der Freibeträge in der Auszahlungsphase der Besteuerung zu unterziehen.
Besteuerung von Renten erfolgt schrittweise
Der Wechsel bezüglich der Besteuerung von Alterseinkünften erfolgt bis zum Jahr 2040 in Schritten. Wer beispielsweise im laufenden Jahr 2010 erstmalig seine Rente bezieht, muss ab sofort und in den folgenden Jahren 60 Prozent seiner Rente versteuern. Jedoch wird sich für die meisten Rentner durch die nachgelagerte Besteuerung nicht viel ändern und Empfänger von kleinen und mittleren Renten müssen auch in Zukunft keine Steuern entrichten.
Wie gestaltet sich die Besteuerung der Altersrenten?
Schrittweisen werden die steuerpflichtigen Teile bis 2020 um jährlich 2 Prozent auf 80 Prozent und danach jährlich um ein Prozent bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent angehoben.
Auf Dauer wird der steuerfreie Anteil der Renten für jeden Jahrgang verbindlich festgeschrieben. Konkret bedeutet dies, dass bei einem erstmaligen Bezug einer Rente vor dem Jahr 2040 ein Freibetrag ermittelt wird, der sich mit dem ersten vollen Rentenbezug nicht mehr verändert. Zugrunde gelegt wird bei der Berechnung des Freibetrages die Jahresbruttorente des vollen Rentenbezugsjahres und ein prozentualer Anteil, der in Abhängigkeit vom Kalenderjahr der ersten Rente abhängig ist.
Steuerfreier Anteil der Rente wird abgeschmolzen
Nach dem Jahr 2020 wird für jeden Jahrgang ein steuerfreier Teil reduziert. Wer beispielsweise ab dem Jahr 2020 in Rente geht, erhält einen 20-prozentigen Freibetrag und muss für 80 Prozent von seiner Rente Steuern entrichten.