Ein handschriftliches Testament, in dem der letzte Wille festgehalten ist, rechts im Bild ein Tintenfass und die Hand des Verfassers mit einem Füller

Richtig vererben

Ein Testament schafft Klarheit in Bezug auf das Erbe

Wer nach seinem Tode rechtliche Auseinandersetzungen zwischen seinen Angehörigen vermeiden will, sollte sich frühzeitig um Nachlass und Ansprüche kümmern. Erst dann ist sicher gestellt, dass der eigene Wille auch realisiert wird. Denn, auch wenn man es nicht glauben mag, oft ist das Erbe ein Streitpunkt, an dem ganze Familien zerbrechen. Wenn Sie dem Vorbeugen möchten, sollten Sie Ihren letzten Willen in Form eines Testaments niederschreiben.

Testament sorgt für klare Verhältnisse
Mündliche Absprachen, wie mit der Aufteilung des Nachlasses verfahren werden soll, führen in der Regel zu Unstimmigkeiten. Mit einem Testament kann jeder Erblasser seinen eigenen Willen frühzeitig festlegen. Verzichtet man darauf, greift die gesetzliche Erbfolge. Der persönliche Nachlass kann mit einem Erbvertrag oder einem Testament geregelt werden, das handschriftlich abgefasst werden muss. So reicht es nicht aus, dieses per Computer zu erstellen, um es dann lediglich zu unterschreiben.

Klare Formulierungen von Bedeutung
Das Verteilen der Vermögenswerte muss im Testament eindeutig formuliert werden, wobei die Begünstigten namentlich erwähnt werden müssen. Eine Aufstellung der Sach- und Vermögenswerte, mit einer entsprechenden Zuordnung gehört dazu.
Wer sein Testament nicht in Eigenregie anfertigen will, kann dies auch bei einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar erledigen. Ein beim Notar angefertigtes Testament wird beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt.
Für privat abgefasste Testamente besteht ebenfalls die Möglichkeit einer Hinterlegung beim Amtsgericht. Für alle, die darauf verzichten gilt, eine Person des eigenen Vertrauens zu wählen, bei der das Testament hinterlegt wird.
Wird der Letzte Wille in einem Schließfach deponiert, muss für den Schlüssel eine Vollmacht ausgestellt werden, um das Fach im Todesfall zu öffnen.

Wie schreibe ich ein Testament?

Ein privates Testament können Sie sie selbst schreiben. Dazu benötigen Sie Papier und einen Stift, nach Möglichkeit einen Kugelschreiber oder Füller. Sie müssen Ihren letzten Willen handschriftlich in möglichst sauberer und gut lesbarer Schrift aufsetzen. Das Testament muss mit einer eindeutigen Überschrift, wie zum Beispiel "Mein letzter Wille" oder "Testament" versehen sein, dazu muss es eine Orts- und Datumsangabe aufweisen. Außerdem gehört Ihre eindeutige Unterschrift auf das Dokument. Sie müssen es mit Ihrem vollständigen Namen unterzeichnen, damit Ihr Testament gültig ist.

Sie können Ihr Testament auch bei einem Rechtsanwalt oder Notar erstellen. Haben Sie eine großes Vermögen zu vererben, zahlreiche Erben oder möchten bestimmte Organisationen bedenken, Ihren Kindern nur einen Pflichtteil zukommen lassen oder gibt es andere Besonderheiten? Dann sollten Sie Ihr Testament möglichst bei einem Notar hinterlegen.
Gibt es keine Besonderheiten, dann ist die handschriftliche, selbst aufgesetzte Variante durchaus ausreichend.

Pflichtteil oder Erbengemeinschaft?

Mit einem Testament kann der Erblasser gezielt Einfluss auf die Verteilung, wie auch auf spätere Auseinandersetzungen nehmen. Erbengemeinschaften lassen sich durch eine Teilungsanordnung umgehen, die regelt, welche Werte dem einzelnen Erben zugehen.

Dem Ehepartner wie auch Kindern steht immer ein Pflichtteil zu, selbst wenn kein Testament verfasst wurde, oder der Erblasser seine engsten Angehörigen nicht begünstigt.
Der Pflichtteil drückt die Hälfte von dem Wert aus, den der Erbe auch ohne Testament, orientiert an der gesetzlichen Erbfolge, erhalten hätte.
Jedoch haben nicht alle gesetzlichen Erben auch einen Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser besteht lediglich für Kinder, Enkelkinder, Eltern, den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner.
Vom Recht des Pflichtteils ausgeschlossen sind nicht eheliche Lebensgefährten und Verwandte wie Geschwister, Tanten, Onkel, Neffen und Nichten.

Pflichtteil - welche Voraussetzungen gelten?
Der Anspruch auf einen Pflichtteil setzt voraus, dass derjenige, der ihn geltend macht, auch wirklich erbberechtigt ist. Daher schließen Erbberechtigte wie Ehepartner und Kinder des Erblassers die Erben der zweiten Ordnung, also Eltern des Erblassers aus.
Als erbberechtigt gelten nur die Ehepartner einer bestehenden Ehe. Nach einer Scheidung entfällt der Erbanspruch. Dies ist auch dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt des Todes eine Ehe noch bestand, jedoch die Scheidung schon beantragt war. 

Erbengemeinschaft - was ist das?
Wenn ein Ehepartner stirbt, erbt der andere nicht automatisch alles. Sind Kinder aus der Ehe hervorgegangen, dann erbt der Ehepartner die eine Hälfte des Vermögens, der übrige Teil steht den Kindern zu. Es entsteht eine Erbengemeinschaft. Wurden keine Regelungen getroffen, dann gehört allen Erben alles gemeinsam: Haus, Geld, Auto, Schmuck, Wertpapiere. Diese Wertgegenstände müssen dann aufgeteilt werden.