Ein Rentner macht sich Notizen am Schreibtisch, darauf steht ein rosa Sparschwein, neben dem ein kleiner Stapel Münzen liegt

Erben und Vererben

Richtig erben und vererben ist gar nicht so einfach: Erbschaftssteuer, Pflichtteil und andere Stolpersteine lauern

Ab einem gewissen Alter macht sich jeder zwangsläufig Gedanken über das Thema Erben und natürlich auch über die damit verbundenen Konsequenzen.


Das Thema Erbschaftssteuer spielt dabei eine große Rolle und so ist es wichtig, frühzeitig darüber nachzudenken, welche Mittel ausgeschöpft werden können, damit vom Erbe möglichst viel für die Hinterbliebenen bleibt. Durch die Gesetzgebung wurden verschiedene Möglichkeiten geschaffen, um ein Erbe bereits vor dem Tod des Vererbenden zu übergeben. Wer sich mit der Rechtslage vertraut macht, kann die vorhandenen Mittel ausschöpfen und dadurch richtig vererben, sodass möglichst wenige vom Erbe an den Staat fällt.

Die Erbschaftssteuer ist allerdings nicht die einzige Hürde, die es zu meistern gilt. Auch die gesetzliche Erbfolge will beachtet werden. Auch der Pflichtteil ist nicht zu vergessen. Möchten Sie Personen oder Instituttionen außerhalb der gesetzlichen Erbfolge mit einem Teil Ihrer Hinterlassenschaft bedenken, dann sollten Sie ein Testament aufsetzen, das die Aufteilung klar regelt. Auf diese Weise gehen Sie sicher, dass Ihr letzter Wille wirklich Beachtung findet.

Eine gute Planung ist grundsätzlich das A und O beim Nachlass. Auch wenn es kein besonders schöner Moment ist, an den eigenen Tod zu denken, sollten Sie für diesen Moment unbedingt vorsorgen, insbesondere, wenn Sie ein größeres Vermögen besitzen und viele Erben haben oder eine Person außerhalb der gesetzlichen Erbfolge an Ihrem Nachlass beteiligen möchten. Denken Sie gar nicht so sehr an Ihr Ableben, sondern an Ihr Vermächtnis, das Sie in guten Händen wissen möchten. Mit dieser Herangehensweise fällt die Regelung des eigenen Erbes deutlich leichter.

Erben & Vererben: das sollten Sie wissen

Erbschaftssteuer sparen

so geht es ganz legal

Rechtliche und familiäre Auseinandersetzungen im Erbfall lassen sich umgehen, wenn man sich frühzeitig um seinen Nachlass kümmert und im günstigsten Fall ein Testament abfasst.
Frühzeitiges Handeln ist auch gefragt, wenn man die steuerliche Belastung reduzieren will.

  • Steuerfreibeträge zu Lebzeiten nutzen
    Steuerfreibeträge beziehen sich auf Schenkungen wie auch auf Erbschaften und können alle zehn Jahre wieder geltend gemacht werden.
    Der Gesetzgeber hat seit Anfang 2009 neue Steuerregeln festgelegt und begünstigen seitdem Erben und dies unabhängig von der Steuerklasse. Die erhöhten Steuerfreibeträge eröffnen neue Spielräume und wer Vermögen bis zu einer Summe von bis zu 400.000 Euro zu Lebzeiten verschenken oder vererben will, sichert den Begünstigten die Chance, steuerfrei davon zu profitieren. Geld oder Werte in diesem Umfang können alle zehn Jahre steuerfrei an das Kind übertragen werden.
    Sind beide Elternteile vermögend, können bis zu 800.000 Euro je Kind alle zehn Jahre steuerfrei übertragen werden.
  • Steuerfreiheit für das Elternhaus
    Stirbt ein Elternpaar, können die Kinder die Immobilie steuerfrei erben. Darüber hinaus gilt nicht nur der persönliche Steuerfreibetrag, sondern auch der Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 Euro und mobile Werte wie ein Auto bis zu einer Höhe von 12.000 Euro können steuerfrei vom Erben übernommen werden. Für Erben unter 27 Jahren gilt eine Staffelung nach Alter für einen sogenannten Versorgungsfreibetrag in Höhe von bis zu 52.000 Euro.
  • Erbe vor dem Fiskus schützen
    Durch die Gesetzesänderung profitieren Erben von erhöhten Steuerfreibeträgen. Sind diese jedoch ausgeschöpft, werden höhere Steuern auf geerbtes oder geschenktes Vermögen und Immobilien fällig. Eine langfristige Planung verhilft zu Steuereinsparungen. Geschenkt, verteilt in „Portionen“ und dies alle zehn Jahre erneut, stellt Steuerfreiheit für die Erben und Beschenkten in Aussicht. Wer auf der sicheren Seite stehen möchte, sollte im Zweifelsfall einen Fachanwalt für Erbrecht, einen Notar oder Steuerberater konsultieren.

Die gesetzliche Erbfolge

Will man sicher gehen, dass der Letzte Wille realisiert wird und der Nachlass nach eigenen Vorstellungen vererbt wird, sollte man frühzeitig ein Testament abfassen. Dieses kann privatschriftlich und in Eigenregie veranlasst werden, oder ein Notar beurkundet den Letzten Willen und hinterlegt das Testament beim Amtsgericht.
In jedem Falle trägt ein Testament dazu bei, Auseinandersetzungen innerhalb der Familie zu vermeiden. Die gesetzlichen Vorschriften über die Erbfolge legen fest, wer nach dem Tode des Erblassers zu welchen Teilen ein Erbe antritt.

  • Kein Testament - wer erbt?
    Hat ein Verstorbener kein Testament abgefasst und zu Lebzeiten auch keinen Erbvertrag abgeschlossen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. An erster Stelle erben die Verwandten des Verstorbenen, wobei die gesetzliche Erbfolge den individuellen Erbanspruch regelt. Die gesetzliche Erbfolge ist in unterschiedliche Ordnungen aufgeteilt. Zur ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erblassers wie Kinder, Enkel und Urenkel, gefolgt von den Erben zweiter Ordnung, zu denen die Eltern des Erblassers, deren Nachkommen wie Geschwister und Neffen und Nichten gehören. Drei weitere Ordnungen teilen die weiteren Verwandten in Anspruchsberechtigte auf.
  • Erbrecht-Verwandtschaftsgrad regelt den gesetzlichen Anspruch
    Das Erbrecht beinhaltet das Familienerbrecht, Ehegattenerbrecht oder Verwandtenerbrecht.
    Stirbt der Erblasser, erben die Verwandten das Vermögen orientiert an dem Verwandtschaftsgrad. Insbesondere der Ehepartner, der aus gesetzlicher Hinsicht nicht mit dem Erblasser verwandt ist, wird besonders berücksichtigt. Die gleichen Voraussetzungen gelten auch für eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Selbst bei Paaren gleichen Geschlechts gilt nach dem Tode des Erblassers ein gesetzlicher Erbanspruch, der dem des Ehepartners gleich gestellt wird.
  • Kann der Anspruch auf Erbe entfallen?
    Der gesetzliche Anspruch auf ein Erbe entfällt, wenn die Erbschaft ausgeschlagen oder für erbunwürdig erkannt wurde. Ist dieser Fall eingetreten, kommt der nachrangige Erbe automatisch zum Zuge.
    Hat der Erblasser nicht frühzeitig mit einem Testament eine eigene Regelung getroffen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
  • Pflichtteil ist gesetzlich geregelt
    Selbst wenn ein Testament abgefasst wurde, steht dem Ehegatten und den Kindern ein Pflichtteil zu. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des Betrages der Werte von dem, was der Erbe im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erhält. Im Zweifelsfall sollte man sich Unterstützung bei einem Fachanwalt für Erbrecht einholen.

Pflichtteilsrecht

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Seit dem 1. Januar 2010 ist es in Kraft: das Gesetz zur Änderung des Erbrechts und des Verjährungsrechts.
Zu den Kernpunkten gehört neben einer im Erbrecht verbesserten Berücksichtigung von Pflegeleistungen durch Eltern und Großeltern auch die Anpassung und Vereinheitlichung für die Entziehung des Pflichtteils.

  • Was bedeutet der gesetzliche Erbanspruch durch das Pflichtteil?
    Der Pflichtteil gehört zu den vom Gesetzgeber festgelegten Erbansprüchen, die immer dann rechtswirksam werden, wenn durch ein Testament ein naher Angehöriger von der Erbfolge nach dem Tod des Erblassers ausgeschlossen wird.
    Auf diese Weise soll den nächsten Angehörigen eine Mindestbeteiligung durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht eröffnet werden, um einen Anspruch gegen die anderen Erben erheben zu können.
  • Pflichtteil und Testament
    Wer ein Testament abfasst, sollte beachten, dass dem Ehepartner und den Kindern immer ein Pflichtteil zusteht, auch wenn dies nicht dem Letzten Willen des Erblassers entspricht. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des Wertes, was der Erbe, orientiert an der gesetzlichen Erbfolge, erhalten kann.
  • Wer ist berechtigt?
    Einen Anspruch auf das gesetzliche Pflichtteil sind alle Abkömmlinge wie Kinder, Enkel und Urenkelkinder, der Ehepartner, der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wie auch die Eltern des Erblassers. Keinen rechtlichen Anspruch auf ein Pflichtteil haben die Geschwister und entferntere Verwandte. Nicht pflichtteilsberechtigt sind die Eltern und entfernte Abkömmlinge, wenn ein anderer Abkömmling Anspruch auf einen Pflichtteil hat oder Zuwendungen aus dem Nachlass erhält, die im Wert dem Pflichtteil entspricht.
    Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die Pflichtteilslast vervielfältigt wird.
    Somit gilt bei der Pflichtteilsregelung wie bei der gesetzlichen Erbfolge auch, dass direkte Verwandte weiter entfernt Verwandte ausschließen.
  • Kann das Pflichtteilsrecht entzogen werden?
    Grundsätzlich gilt beim Pflichtteilsrecht, dass die Ansprüche der Berechtigten erst nach dem Tode des Erblassers erhoben werden können und kein gesetzlicher Anspruch auf eine vorzeitige Ablösung besteht. Die in früheren Jahren vorgesehene Regelung für nicht eheliche Kinder, vorzeitig von einem Erbausgleich profitieren zu können, ist abgeschafft. Liegen besondere Voraussetzungen vor, kann den Berechtigten ihr Pflichtteil entzogen werden, was einer Enterbung gleichkommt. Die neue Regelung hat auch den Spielraum für eine Enterbung erweitert. Ware es früher nur dann möglich, einen Angehörigen zu enterben, wenn dieser dem Erblasser oder anderen nahen Verwandten nach dem Leben getrachtet hat, gilt jetzt auch kriminelles Handeln des Pflichtteilberechtigten gegenüber seiner Familie oder anderen nahe stehenden Personen als Grund für eine Enterbung. Ebenso kann eine rechtskräftige Verurteilung zu einer ohne Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe zum Entziehen des Pflichtteils führen.

Schenkungen

Das Vermögen schon zu Lebzeiten verschenken?

Durch gezielte Schenkungen lassen sich Steuern einsparen.
Wer etwas zu verschenken hat, muss jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten das zuständige Finanzamt informieren. Ausnahme: Es steht fest, dass keine Steuer bezüglich der Schenkung anfallen wird. Dies bezieht sich auf die herkömmlichen Schenkungen zu Geburtstagen oder Weihnachten.

Damit ist klar, wer etwas zu verschenken hat, muss das Steuerrecht im Auge behalten. Insbesondere, wenn es sich um eine größere Schenkung handelt, müssen die Kriterien der Schenkungssteuer beachtet werden. Grundsätzlich gelten hierfür die gleichen Bedingungen wie beim Erbrecht. Jeweils nach einem Zeitraum von zehn Jahren können die Steuerfreibeträge genutzt werden und darüber hinaus stehen jedem Kind 205.000 Euro von jedem Elternteil steuerfrei zur Verfügung.
Mit einer so genannten mittelbaren Schenkung wird festgelegt, dass der Beschenkte von dem Geldgeschenk beispielsweise ein Grundstück erwirbt.

  • Wie sehen die Voraussetzungen einer Schenkung aus?
    Eine Schenkung wird auf der Basis eines Vertrags zwischen dem Beschenkten und dem Schenker vereinbart, wobei diese unentgeltlich erfolgt. Damit ein solcher Vertrag rechtswirksam wird, bedarf er einer notariellen Beurkundung. Handelt es sich bei der Schenkung nicht um Bargeld, sondern um eine Immobilie oder ein Grundstück, muss dies im Grundbuch eingetragen werden.
  • Erhöhte Freibeträge für Geschenke an Kinder und Enkel
    Übertragen Familien ihr Vermögen an Kinder, stellt die Schenkungssteuer kein Problem dar, denn jeder Elternteil hat die Berechtigung, jedem Kind 400.000 Euro steuerfrei zu übertragen und dies alle zehn Jahre aufs Neue. Wollen Oma und Opa einem Enkel Geld schenken, können je Großelternteil 200.000 Euro übertragen werden, ohne eine Schenkungssteuer zahlen zu müssen.

 

Ein Erbe antreten

Im ersten Moment freuen sich die meisten Menschen, wenn sie darüber informiert werden, dass sie etwas geerbt haben, denken sie doch in erster Linie an Geld, Schmuck oder Häuser.

Doch längst nicht immer ist es sinnvoll ein Erbe anzutreten, vor allem nicht in Fällen, in denen nicht zu 100% klar ist, was mit dem Erbe verbunden ist. Dies ist häufig der Fall, wenn Firmen oder ein großer Immobilienbesitz an die Nachkommen übergeht.
In derartigen Fällen sollte unbedingt eine Rechtsberatung in Anspruch genommen werden, um zu klären, ob es sinnvoll ist das Erbe anzutreten oder ob dadurch nur ein riesiger Schuldenberg übernommen wird.