Vorsorgeaufwendungen geltend machen
Das Gesetz für eine verbesserte steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen vom Juli 2009 erweitert für den Bürger die Möglichkeiten einer steuerlichen Berücksichtigung bei der Beitragszahlung für die Kranken- und Pflegeversicherung. Durch das Bürgerentlastungsgesetz gelten diese neuen Regelungen für gesetzlich Krankenversicherte wie auch für Personen mit privater Krankenversicherung. Für den zweitgenannten Personenkreis greifen die Regelungen jedoch nur für den Beitragsumfang, der dem einen Kassenversicherten entspricht.
Extras werden bei Vorsorgeaufwendungen nicht berücksichtigt
Privat Krankenversicherte können von steuerlichen Erleichterungen bezüglich ihrer Vorsorgeaufwendungen nur eingeschränkt profitieren. Extras, die im gesetzlichen Krankenversicherungsschutz nicht enthalten sind, wie beispielsweise eine Chefarztbehandlung oder eine Unterbringung in einem Einzelzimmer, werden nicht berücksichtigt. Diese zusätzlichen Leistungen müssen aus dem gesamten Krankenversicherungsbeitrag heraus gerechnet werden.
Welche steuerlichen Besonderheiten gelten für Vorsorgeaufwendungen?
Ist bei gesetzlich Versicherten ein Anspruch auf Krankengeld vorgesehen, zieht der Fiskus von der steuerlich absetzbaren Summe pauschal vier Prozent ab. Dabei werden Beiträge für einen Wahltarif oder eine private Zusatzversicherung nicht berücksichtigt. Die steuerlichen Vergünstigungen schließen bei gesetzlich Krankenversicherten auch die Familienmitglieder mit ein, die im Zuge der Familienversicherung mitversichert sind.
Privat Versicherte müssen grundsätzlich separate Verträge abschließen. Durch das Bürgerentlastungsgesetz können Vorsorgeaufwendungen für jedes Familienmitglied steuerlich berücksichtigt werden.
Günstigerprüfung vermeidet finanzielle Nachteile
Orientiert an der Einkommenshöhe, der Steuerklasse und den Krankenversicherungsbeiträgen, können sich für den Versicherten auch Nachteile ergeben. Bis zum Jahr 2019 sollen jedoch auf der Basis der Steuerveranlagung durch eine Günstigerprüfung finanzielle Nachteile vermieden werden.
Fällt die neue Regelung für den Steuerpflichtigen unvorteilhafter aus, wird eine steuerliche Behandlung nach der alten Regelung angewendet.
Unterschiede von Vorsorgeaufwendungen müssen beachtet werden
Grundsätzlich muss seit dem Veranlagungszeitraum 2005 zwischen herkömmlichen Vorsorgeaufwendungen und Aufwendungen für die Basisversorgung im Alter unterschieden werden.
Beitragszahlungen für eine Basisversorgung im Ruhestand können grundsätzlich abgezogen werden. Darunter fallen Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung wie auch an die berufsständische Versorgung.
Im Jahr 2025 können die geleisteten Beiträge, innerhalb des Höchstbeitrags, voll als Sonderausgaben abgezogen werden. Bis zum Jahr 2025 werden anteilig Beiträge berücksichtigt und dies bei einem jährlichen prozentualen Anstieg.
Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen, zu denen unter anderem Beitragszahlungen für eine Kapitallebensversicherung, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherungen fallen, wird ein maximaler Beitrag in Höhe von 1.500 Euro als abziehbar bewertet, wenn der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Beihilfe zu den Krankenversicherungskosten hat und einen steuerlichen Zuschuss für seine Krankenversicherungsbeiträge erhält.
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